Digitales Unterschreiben – DocuSign und Starke DMS

Immer häufiger ersetzen elek­tro­ni­sche Signa­tu­ren in der digitalen Welt die per­sön­li­che Unter­schrift. In diesem Blog-Artikel erläutern wir, wie digitales Unter­schrei­ben funk­tio­niert und zeigen auf, wie DocuSign in Starke DMS inte­grier­bar ist. Was ist dabei zu beachten? Gibt es Unter­schie­de bei elek­tro­ni­schen Signa­tu­ren? Und sind elek­tro­ni­sche Signa­tu­ren wirklich rechtsgültig?

Ent­wick­lung von Unterschriften

Dokumente, die mit dem eigenen Namen zur Bekräf­ti­gung der Rechts­gül­tig­keit versehen wurden, sind vor etwa 2.000 Jahren in jüdischen Gemein­schaf­ten ein­ge­führt worden. 500 Jahre später folgten die Muslime. Vorher in der Antike wurden Dokumente mittels eines indi­vi­du­el­len Roll­sie­gels, aber ohne Namens­nen­nung, versehen. Je stärker sich die Alpha­be­ti­sie­rung auch in den unteren Schichten durch­setz­te, desto stärker ver­brei­te­te sich das eigen­hän­di­ge Unter­schrei­ben. Lese­un­kun­di­ge ver­wen­de­ten hingegen Sie­gel­rin­ge, Wachs­sie­gel oder Haar­lo­cken als Vertrauensbeleg.

Bei eigen­hän­di­gen Unter­schrif­ten werden unterschieden:

  • Paraphe: verkürzte Namens­zei­chen, z.B. nur Initialen. Diese sind in der Regel nicht rechtsgültig.
  • Faksimile: eine durch maschi­nel­le oder elek­tro­ni­sche Ver­viel­fäl­ti­gung oder Stem­pel­auf­druck nach­ge­bil­de­te Namens­wie­der­ga­be. Auch diese sind bei Verträgen rechtsunwirksam.
  • Der Bun­des­ge­richts­hof definiert eine rechts­gül­ti­ge Unter­schrift so:
    „Eine Unter­schrift setzt ein aus Buch­sta­ben einer üblichen Schrift bestehen­des Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erfor­der­lich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unter­schrei­ben­den aus­rei­chend kenn­zeich­nen­den indi­vi­du­el­len Schrift­zu­ges, der einmalig ist, ent­spre­chen­de cha­rak­te­ris­ti­sche Merkmale aufweist, sich als Wie­der­ga­be eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unter­schrifts­leis­tung erkennen lässt.“

Inzwi­schen wird jedoch zunehmend digital unter­schrie­ben. So ist die elek­tro­ni­sche Unter­schrift laut BitCom in über 40% der Unter­neh­men im Einsatz.

Elek­tro­ni­sche Unterschrift

Unter einer elek­tro­ni­schen Unter­schrift versteht man mit elek­tro­ni­schen Infor­ma­tio­nen ver­knüpf­te Daten, mit denen man den Unter­zeich­ner iden­ti­fi­zie­ren und die Inte­gri­tät der signier­ten elek­tro­ni­schen Infor­ma­tio­nen prüfen kann. Unter­schie­den wird in der Infor­ma­tik zwischen „digitaler“ und „elek­tro­ni­scher“ Signatur. Ersteres bezeich­net das tech­ni­sche Verfahren, letzteres den Rechts­be­griff. Umgangs­sprach­lich ist eine solche Dif­fe­ren­zie­rung aber nicht zu beobachten.
2014 hat die EU die elek­tro­ni­sche Signatur rechtlich definiert. Diese findet sich in der EU-Ver­ord­nung Nr. 910/2014: „electronic IDenti­fi­ca­ti­on, Authen­ti­ca­ti­on and Trust Services (eIDAS-Ver­ord­nung)“.
In Deutsch­land ist diese auch bekannt als „elek­tro­ni­sche Iden­ti­fi­zie­rung und Vertrau­ens­diens­te für elek­tro­ni­sche Trans­ak­tio­nen“ (IVT-Ver­ord­nung).

Neben den elek­tro­ni­schen Unter­schrif­ten regelt die eIDAS-Ver­ord­nung auch:

  • elek­tro­ni­sche Identifizierung
  • Ver­trau­ens­diens­te
  • Anfor­de­run­gen an qua­li­fi­zier­te Vertrauensdienstanbieter
  • elek­tro­ni­sche Siegel
  • Vali­die­rung und Bewahrung von qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Siegeln und Signaturen
  • elek­tro­ni­sche Zeitstempel
  • Dienste für elek­tro­ni­sche Einschreiben
  • Zer­ti­fi­ka­te für die Website-Authentifizierung

Digitale Unter­schrift: Drei Typen

Elek­tro­ni­sche Unter­schrif­ten werden dabei in drei Typen unterteilt:

1. Einfache elek­tro­ni­sche Signatur
2. Fort­ge­schrit­te­ne elek­tro­ni­sche Signatur
3. Qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signatur

Die einfache elek­tro­ni­sche Signatur findet man vor allem am Ende von selbst erstell­ten E‑Mails und ist bei All­tags­ge­schäf­ten gängig und hierfür auch aus­rei­chend. Allgemein handelt es sich um Daten in elek­tro­ni­scher Form, die anderen elek­tro­ni­schen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden sind und die der Unter­zeich­ner zum Unter­zeich­nen verwendet. Vor Gericht hat eine solche Signatur aller­dings nur eine niedrige Beweis­kraft, falls die Person, mit deren Namen die Mail unter­zeich­net ist, bestrei­tet, Urheber der Mail gewesen zu sein.

Bei einer fort­ge­schrit­te­nen elek­tro­ni­schen Signatur werden elek­tro­ni­sche Signa­tur­er­stel­lungs­da­tei­en verwendet, die von dem Unter­zeich­ner kon­trol­liert werden. Eine spätere Ver­än­de­rung der Daten muss erkennbar sein. Hierzu werden Prüf­schlüs­sel genutzt, die dem Signa­tur­er­stel­ler zuge­ord­net werden oder bio­me­tri­sche Unter­schrif­ten, die bei der Signa­tur­er­stel­lung erfasst werden. Ein Zer­ti­fi­kat ist hierfür aller­dings nicht erfor­der­lich. Das Vertrauen, dass die Daten vom Unter­zeich­ner erstellt worden sind, ist daher im All­ge­mei­nen hoch, ist aber vor Gericht nicht aus­rei­chend. Dort wird eine fort­ge­schrit­te­ne elek­tro­ni­sche Signatur wie eine einfache behandelt, so dass der Unter­zeich­ner nach­wei­sen muss, dass die digitale Signatur und Iden­ti­fi­zie­rungs­merk­ma­le echt sind.

Gerichts­fest sind daher lediglich qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tu­ren. Sie werden nicht nur mit einer hand­schrift­li­chen Unter­schrift gleich­ge­stellt, sondern haben einen ähnlich hohen Wert wie nota­ri­el­le Beglau­bi­gun­gen. Diese bauen auf den fort­ge­schrit­te­nen elek­tro­ni­schen Signa­tu­ren auf, verfügen aber über ein qua­li­fi­zier­tes Zer­ti­fi­kat zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung. Ein solches Zer­ti­fi­kat ist immer für eine bestimmte natür­li­che Person aus­ge­stellt und daher nicht übertragbar.

Digitale Unter­schrift mit DocuSign

Der Markt­füh­rer für elek­tro­ni­sche Unter­schrif­ten in Europa ist das US-Unter­neh­men DocuSign. DocuSign beschäf­tigt 5000 Personen, hat einen Umsatz in Höhe von 1,5 Mrd. $ und 1 Mio. Kunden aus 180 Ländern (alles 2021). Kos­ten­pflich­tig ist die Nutzung der DocuSign-Produkte nur für den Dokumentenversender.

Handelt es sich bei­spiels­wei­se um einen Vertrag samt AGB und Wider­rufs­mög­lich­keit kann der Versender alle drei Dokumente und die mögliche weitere damit ver­bun­de­ne Infor­ma­tio­nen mittels DocuSign eSi­gna­tu­re gemeinsam in einer Art digitalem Umschlag an den Empfänger zur Unter­zeich­nung schicken. Die Umschläge haben einen Status (z.B. versendet, zuge­stellt, fer­tig­ge­stellt, storniert) und enthalten Infor­ma­tio­nen über den Versender sowie einen Zeit­stem­pel, die den Status des Zustel­lungs­ver­fah­rens anzeigen. Ein solcher Umschlag wird unab­hän­gig von der Anzahl der ent­hal­te­nen Dokumente, Felder und Unter­zeich­ner nur einmal auf das Umschlag­gut­ha­ben des eSi­gna­tu­re-Plans ange­rech­net, wenn er zur Unter­zeich­nung versendet wird. Der Empfänger erhält ein Abschluss­zer­ti­fi­kat („Cer­ti­fi­ca­te of Com­ple­ti­on“, CoC). Jeder Umschlag hat sein eigenes CoC. Ein solches enthält die voll­stän­di­ge digitale Historie wie Datum und Uhrzeit, IP-Adresse, Infor­ma­tio­nen zum Unter­zeich­ner und – falls aktiviert – den Ort.

Starke DMS - DocuSign Integration
Starke DMS – DocuSign Integration

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