Am 14. Dezember 2022 wurde die „EU-Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der EU“ (NIS 2‑Richtlinie) vom Europäischen Parlament und Europäischen Rat erlassen Dabei steht NIS für „Network and Information Security“. Die NIS-Richtlinie „EU-Richtline über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union“ aus dem Jahr 2016 wurde damit aufgehoben und erweitert
Was sind die Gründe für diese neue Richtlinie?
Die EU nennt folgende Argumente für die Neugestaltung dieser Richtlinie:
- Unzureichende Cyberresillienz von EU-Unternehmen,
- Inkonsistente Widerstandsfähigkeit zwischen Mitgliedsstaaten und Sektoren,
- Unzureichendes gemeinsames Verständnis der wichtigsten Bedrohungen und Herausforderungen der Mitgliedstaaten sowie
- Fehlende gemeinsame Krisenreaktion.
Was ist der Zweck dieser Richtlinie?
Die EU-Staaten sollen nationale Cybersicherheitsstrategien verabschieden. Die NIS 2‑Richtlinie stellt strengere Anforderungen als die bisherige NIS-Richtline an nationale Behörden und vereinheitlicht die Sanktionsmöglichkeiten in den Mitgliedstaaten. So werden Aufsichtsmaßnahmen für die nationalen Behörden und Durchsetzungsanforderungen verschärft und eine Harmonisierung der Sanktionsregelungen in allen Mitgliedstaaten eingeführt. Die Cyber- und Informationssicherheit von Unternehmen und Institutionen wird durch die NIS 2‑Richtlinie geregelt.
Wie ist der Stand der Umsetzung in Deutschland?
Laut EU sollte die Richtlinie bis zum 18. Oktober 2024 in nationale Gesetze umgesetzt worden sein. Diese Frist wurde aber von Deutschland nicht eingehalten und auf Ende erstes Quartal 2025 verschoben, wobei abzusehen ist, dass auch dieser Termin aufgrund der Bundestagswahl wahrscheinlich nicht eingehalten werden wird. Das „NIS 2‑Umsetzungs. Und Cybersicherheitsstärkungsgesetzt (NIS2UmsuCG) könnte sich bis Ende 2025 verzögern. Die EU-Kommission hat daher im November 2024 gegen Deutschland und weitere 22 Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht vollständiger Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet.
Für wen gilt die NIS 2‑Richtlinie?
Betroffen von dieser Richtlinie wären in Deutschland laut Bundesinnenministerium (BMI) 30.000 Unternehmen, ein Anstieg um das Sechsfache im Vergleich zur ersten NIS-Richtlinie. Es sind Unternehmen mit mehr als 50 Angestellten, einem Jahresumsatz von mindestens 10 Mio. Euro bzw. einem Jahresbilanzumsatz von mindestens 43 Mio. Euro, die in einem der folgenden Sektoren tätig sind:
- Besonders wichtige Einrichtungen:
- Energie
- Transport und Verkehr
- Bank‑, Versicherungs- und Finanzwesen
- Gesundheitswesen
- Trink- und Abwasser
- Digitale Infrastruktur und IT-Dienste
- Öffentliche Verwaltung
- Raumfahrt
- Wichtige Einrichtungen:
- Post- und Kurierdienste
- Abfallwirtschaft
- Chemische Erzeugnisse
- Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
- Produktion
- Anbieter digitaler Dienste
- Forschungseinrichtungen
Grundsätzlich handelt es sich um Institutionen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung
- nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe,
- erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit
- oder andere dramatisch Folgen
eintreten würden. Es gibt aber auch Sonderfälle unabhängig von ihrer Größe, die ebenfalls von der NIS 2‑Richtlinie betroffen sind. Zur Klärung, ob Ihr Unternehmen dieser Richtlinie unterliegt, können Sie die NIS-2-Betroffenheitsprüfung des BSI heranziehen.
Besonders wichtige unterscheiden sich von wichtigen Einrichtungen zum einen bezüglich der Höhe der Sanktionen, sollten sie die Richtlinie nicht oder nicht vollständig umsetzen und zum anderen bezüglich der Aufsicht durch die Behörden. Diese erfolgt bei wichtigen reaktiv und bei besonders wichtigen Einrichtungen proaktiv.
Welche Sanktionen sind bei Nicht-Einhaltung der NIS 2‑Richtlinie vorgesehen?
Die Bußgelder können für besonders wichtige Einrichtungen, sollten sie die NIS 2‑Richtlinie nicht umsetzen, bis zu 10 Millionen € oder 2 Prozent des Jahresumsatzes betragen, bei wichtigen Einrichtungen ist die Obergrenze 7 Millionen € oder 1,4 Prozent des Jahresumsatzes, wobei der höhere Betrag maßgeblich ist. Gemäß des Umsetzungsentwurfs des BMI haften die Leitungsorgane von Unternehmen für die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen mit ihrem Privatvermögen in obiger Höhe.
Mit welchen Kosten müssen die betroffenen Unternehmen rechnen?
Laut BMI haben schon 17% der betroffenen Unternehmen „im Grundsatz ausreichende“ Maßnahmen getroffen. Damit besteht Handlungsbedarf bei ca. 25.000 Unternehmen. Dabei werden einmalige Kosten von 2,1 Mrd. € und jährliche Kosten von 2,2 Mrd. € prognostiziert (d.h. durchschnittlich 84.000 € einmalig bzw. 88.000 € jährlich pro betroffenem Unternehmen).
Welche Pflichten für die Unternehmen ergeben sich aus der NIS 2‑Richtlinie?
Die geforderten Pflichten der betroffenen Institutionen können grob in zwei Bereich unterteilt werden:
- Pflichten gegenüber Aufsichtsbehörden
- Meldepflichten
- Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis eines Sicherheitsvorfalls
- Ausführlicher Bericht innerhalb von 72 Stunden ab Kenntnis des Sicherheitsvorfalls
- Abschlussbericht innerhalb eines Monats ab Meldung
- Bei den Meldungen gilt das Prinzip „Schnelligkeit vor Genauigkeit“
- Registrierungspflicht
- Eigenständige Meldung der kritischen Bereiche des Unternehmens beim BSI innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes
- Meldung einer Kontaktstelle, die jederzeit erreichbar ist
- Unterrichtungspflicht
- Bereitstellung aller erforderlichen Dokumente zur Unterrichtung betroffener Personen im Falle eines erheblichen Sicherheitsvorfalls
- Maßnahmen zum Erreichen des Stands der Technik:
- Risikomanagement
- Backup-Management
- Notfallwiederherstellung
Cyberrisikomanagement
- Supply Chain
- Sicherheit in der Lieferkette
- Business Continuity Management (BCM), dazu gehören u.a.:
- Kryptografie,
- Verschlüsselung,
- Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierliche Authentifizierung
- Personal
- Personalsicherheit
- Zugriffskontrolle
- Asset Management
- Reaktion auf Vorfälle
- Vorfallbewältigung
- Erkennung, Analyse, Eindämmung und Reaktion auf Vorfälle
- Kommunikation
- Sichere Sprach‑, Video- und Text-Kommunikation, auch im Notfall
- Billigungs‑, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsführer
- Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen
- Persönliche Haftung bei Verstößen
- Teilnahme an Schulungen
- Vorfallbewältigung
- Risikomanagement
- Meldepflichten
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